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PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH 
Tungendorfer Str. 10 

D-24536 Neumünster / Germany 

Tel +49 (0) 4321 25 200 30 

E-Mail: info@priminer.de 

  

Die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH wird vertreten durch den Geschäftsführer: Benjamin Kaehlcke & Feiyue Chen 

Registereintrag: Eingetragen im Handelsregister 
Beim Registergericht: Amtsgericht Kiel 
Unter der Registernummer: HRB 17749 KI

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem.§27a Umsatzsteuergesetz: DE 306455081 

Verantwortlich für den Inhalt ist gem.§ 55 Abs. 2 RstV: Benjamin Kaehlcke & Feiyue Chen 

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH 

(Stand: 02/2023) 

  

Allgemeines / Geltungsbereich 

Die Angebote, Lieferungen und Leistungen der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: „Geschäftsbedingungen“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH mit ihren Vertragspartnern (im Folgenden: „Kunden“) über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten – in der jeweils aktuellen Fassung – auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 

Bedingungen des Kunden finden auf die Vertragsbeziehung zur PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH keine Anwendung, es sei denn, die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH hätte deren Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden vorbehaltlos eine Lieferung an den Kunden ausführt oder eine Leistung gegenüber dem Kunden erbringt. 

  

Angebot und Vertragsschluss 

Die Angebote der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. 

Eine Bestellung des Kunden hat schriftlich und unter Angabe einer entsprechenden Auftragsnummer zu erfolgen. Der Kunde ist an seine Bestellung für einen Zeitraum von zwei (2) Wochen gebunden. 

Ein verbindlicher Vertrag kommt stets erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH zustande. 

In Bezug auf den Umfang der Liefer- und Leistungspflicht der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH ist ausschließlich deren Auftragsbestätigung maßgeblich. Von der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH in Angeboten, im Internet, in Katalogen, in Broschüren oder in sonstigen Veröffentlichungen publizierte Angaben in Text- oder Bildform (z.B. Beschreibungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben oder Zeichnungen) zur Beschaffenheit von Produkten sowie deren Verwendungsmöglichkeiten stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar und werden nur dann Vertragsbestandteil, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. 

Konstruktions- und sonstige Veränderungen, insbesondere solche, die einer Produktverbesserung oder der Erfüllung rechtlicher Vorgaben dienen, behält sich die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH vor, soweit diese die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen oder für den Kunden aus sonstigen Gründen nicht unzumutbar sind. 

Die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH behält sich sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentum und Urheberrecht, an den dem Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, Spezifikationen, Mustern etc. vor. Der Kunde darf diese ausschließlich im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks verwenden. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind alle dem Kunden übergebenen Unterlagen etc. an die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH zurückzugeben. 

Soweit der Kunde im Zusammenhang mit einem Auftrag der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH gegenüber Angaben macht und/oder Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen etc.) bzw. Muster zur Verfügung stellt, übernimmt der Kunde die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben sowie dafür, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. 

  

Preise 

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich die vereinbarten Preise ab Werk exklusive Versand, Versicherung und Verpackung, die von der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH gesondert in Rechnung gestellt werden. Etwaig anfallende Zölle, Gebühren oder ähnliche Abgaben werden, soweit diese von der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH zu tragen sind, ebenfalls gesondert berechnet. 

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde bei umsatzsteuerpflichtigen Geschäften in gesetzlicher Höhe zusätzlich zu entrichten hat. 

Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, sind die vereinbarten Preise bis zu dem in der Auftragsbestätigung der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH genannten Liefertermin verbindlich. Ist ein solcher nicht vereinbart, ist die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH für die Dauer von vier (4) Monaten ab Auftragsbestätigung an die vereinbarten Preise gebunden. Danach ist die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH berechtigt, nach Maßgabe der Ziff. III. 4. dieser Geschäftsbedingungen angemessene Preiserhöhungen vorzunehmen. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH mit der Lieferung in Verzug befinden. 

Erhöhen sich nach den in Ziff. III. 3. dieser Geschäftsbedingungen genannten Zeitpunkten die Rohstoffpreise für das jeweilige Produkt wesentlich (d.h. um mindestens zehn (10) %), so ist die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH zu einer angemessenen Erhöhung der Preise unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt. Zur Berechnung der eingetretenen Preissteigerung für die maßgeblichen Rohstoffe ist dabei auf öffentlich zugängliche Quellen zurückzugreifen. 

Sofern sich nach den in Ziff. III. 3. dieser Geschäftsbedingungen genannten Zeitpunkten sonstige wesentliche Kostenfaktoren wie insbesondere Energie-, Lohn-, Transport- oder Versicherungskosten wesentlich (d.h. um mindestens zehn (5) %) erhöhen, ist die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH entsprechend der vorstehenden Regelung ebenfalls zu einer angemessenen Erhöhung der Preise unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt. Entsprechendes gilt für den Fall von Wechselkursschwankungen. 

  

Zahlungsbedingungen 

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind sämtliche Zahlungen in Euro und für die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH kostenfrei an die in der jeweiligen Rechnung angegebene Zahlstelle zu leisten. 

Rechnungen sind regelmäßig innerhalb von sieben (7) Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Zahlungen gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH über den Rechnungsbetrag frei verfügen kann. 

Bei Überschreitung von Zahlungsfristen durch den Kunden ist die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) p.a. zu verlangen. Darüber hinaus behält sich die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH das Recht vor, nachzuweisen, dass ihr infolge des Zahlungsverzugs des Kunden ein höherer Schaden entstanden ist. 

Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH nach Vertragsabschluss bekanntgewordene Umstände, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern, haben die sofortige Fälligkeit sämtlicher Forderungen der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH gegen den Kunden zur Folge. In einem solchen Fall ist die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH darüber hinaus berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. 

Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH anerkannt sind. Ferner ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit berechtigt, als sein Gegenanspruch fällig ist und auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

  

Liefer-/Leistungszeit 

Sofern in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine feste Liefer-/Leistungsfrist oder ein fester Liefer-/Leistungstermin vereinbart ist, sind die von der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH in Aussicht gestellten Fristen und Termine stets unverbindlich. Die Angabe von Fristen und Terminen erfolgt dabei grundsätzlich unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung sowie der vertragsgemäßen Mitwirkung des Kunden. Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen sowie die nicht rechtzeitige Beibringung etwaig vom Kunden zur Verfügung zu stellender Unterlagen (Genehmigungen, Freigaben etc.) sowie etwaig vereinbarter Anzahlungen oder Zahlungssicherheiten bedingen eine entsprechende Verlängerung der in Aussicht gestellten Fristen und Termine. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk bzw. das Lager der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH oder eines von der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH mit der Lieferung beauftragten Dritten verlassen hat oder, soweit der Kunde selbst für den Transport des Liefergegenstands zu sorgen hat, dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. 

Gerät die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine solche unmöglich, so ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Schadensersatz haftet die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH im Falle des Verzugs oder der Unmöglichkeit ausschließlich nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. IX. dieser Geschäftsbedingungen. 

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH, eine Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, politische Unruhen, behördliche Eingriffe (beispielsweise die Verweigerung erforderlicher Export- oder Importgenehmigungen) oder sonstige unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH die rechtzeitige Lieferung oder Leistungserbringung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Behinderungen während des Verzugs oder bei einem Unterlieferanten der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH eintreten. Die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH wird den Kunden unverzüglich informieren, sofern ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Ziff. V. 3. dieser Geschäftsbedingungen auftritt. 

Wird eine Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, ist die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH berechtigt, dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von nullkommafünf (0,5) % des Auftragswerts der jeweiligen Lieferung, insgesamt jedoch höchstens fünf (5) % des Auftragswerts der jeweiligen Lieferung, in Rechnung zu stellen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens infolge der verzögerten Lieferung bleibt den Parteien unbenommen. 

Angemessene Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, sofern eine Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die restliche Lieferung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch keine zusätzlichen Kosten oder erheblicher Mehraufwand entstehen. Sie gelten als selbständige Geschäfte und werden gesondert berechnet. 

  

Versand, Gefahrübergang und Entgegennahme 

Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk bzw. Lager Neumünster (bei ausländischen Kunden: Incoterm "EXW – Ex Works"). 

Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, trägt der Kunde alle dadurch entstehenden Kosten. Der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH steht die Wahl des Transportwegs und des Transportunternehmens frei. Etwaige Transportschäden hat der Kunde unverzüglich nach Empfang des Liefergegenstands schriftlich nach Art und Umfang zu melden. Eine Versicherung des Liefergegenstands gegen Transport-, Diebstahl-, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten. 

Bei Lieferungen ab Werk erfolgen Versand und Transport stets auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch, wenn vom Lager eines Dritten geliefert wird (Streckengeschäft). Die Gefahr geht, auch bei Teillieferung, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk bzw. Lager verlassen hat. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Kunden liegen, oder hat der Kunde selbst für den Transport des Liefergegenstands zu sorgen, erfolgt der Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. 

Bei Lieferungen frei Haus/Lager geht die Gefahr, auch bei Teillieferung, auf den Kunden über, sobald die Ware am Lieferort abladebereit eingetroffen ist. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen. Wartezeiten werden branchenüblich berechnet. Scheitert die Anfahrt zum Lieferort aus Gründen, die im Risikobereich des Kunden liegen, geht die Gefahr mit Scheitern der Anfahrt auf den Kunden über. Dies gilt auch bei unberechtigter Annahmeverweigerung durch den Kunden. 

Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden in angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 

Lieferungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. VIII. dieser Geschäftsbedingungen entgegenzunehmen und nicht vor einer etwaigen Berechtigung des Kunden zum Rücktritt gemäß Ziff. VIII. 4. dieser Geschäftsbedingungen an die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH zurückzusenden. 

  

Eigentumsvorbehalt 

Die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH behält sich das Eigentum hinsichtlich der an den Kunden gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher gegenüber dem Kunden bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich zukünftig entstehender Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 

Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware als solche zu kennzeichnen, getrennt von anderen Waren zu lagern sowie pfleglich zu behandeln. Ferner ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. 

Tritt die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH wegen vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere wegen Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, so hat der Kunde sämtliche Kosten der Wiederinbesitznahme der Vorbehaltsware durch die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH zu tragen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem aus einer Verwertung durch die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH erzielten Erlös. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Informationen mitzuteilen sowie den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren. 

Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH nicht gehörenden Gegenständen des Kunden verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt, welches der Kunde für die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH unentgeltlich verwahrt. Für die durch Verarbeitung bzw. Verbindung entstehende Sache gelten im Übrigen die gleichen Regelungen wie für die Vorbehaltsware. 

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er sich der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung an die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH ermächtigt. Die Befugnis der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung durch den Kunden vorliegt. Die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH kann jederzeit verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und seine Abnehmer bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Abnehmern die Abtretung offenlegt. 

Übersteigt der Wert der zu Gunsten der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH bestehenden Sicherheiten deren Gesamtforderungen gegen den Kunden um mehr als zwanzig (20) %, so ist die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet. 

  

Gewährleistung 

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser den ihm gesetzlich obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Jedwede Mängelrüge hat der Kunde der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH gegenüber schriftlich unter genauer Angabe von Art und Umfang des Mangels zu erklären, damit dieser eine Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge möglich ist. 

Erfolgt die Mängelrüge des Kunden zu Unrecht, ist die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH berechtigt, vom Kunden Ersatz für die im Zusammenhang mit der Prüfung der Berechtigung der Mängelrüge entstandenen Aufwendungen zu verlangen. 

Bei einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge hat der Kunde zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung, den die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) erbringt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Macht der Kunde in diesem Zusammenhang berechtigterweise Kosten geltend, die ihm aus dem Einsatz eigener Mitarbeiter oder eigenen Materials entstanden sind, so sind die Erstattungsansprüche des Kunden insoweit auf seine Selbstkosten begrenzt. Erhöhen sich die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen dadurch, dass der Liefergegenstand auf Veranlassung des Kunden an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde, so sind die hierdurch zusätzlich entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen. 

Ist die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, verweigert die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH eine solche, verzögert sich die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH zu vertreten hat, oder schlägt die Mangelbeseitigung mindestens zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einer Teillieferung ist der Kunde zum Rücktritt vom gesamten Vertrag oder zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. IX. dieser Geschäftsbedingungen nur berechtigt, wenn er an der erbrachten Teilleistung unter Anlegung eines objektiven Maßstabs kein Interesse hat. 

Die Gewährleistung entfällt, sofern der Kunde ohne die Zustimmung der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH den Liefergegenstand eigenmächtig bearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Bearbeitung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH haftet darüber hinaus nicht für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, insbesondere unsachgemäße Installation, übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhaften Einsatz durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleiß), Missachtung von Nutzungshinweisen oder anderweitig fehlerhafte Behandlung oder Handhabung. 

Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung wegen Mängeln beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang. 

  

Haftung 

Die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung ausschließlich nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. IX dieser Geschäftsbedingungen. Im Übrigen ist jegliche Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen. 

Die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens, wegen Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. 

Darüber hinaus haftet die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind dabei diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

Die Haftung der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH ist auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind nur dann ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands zu erwarten sind. Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns sind in jedem Fall ausgeschlossen. 

Der Kunde wird die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH, falls er diese nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Kunde hat der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH dabei Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. 

Die Regelung zum Ausschluss der Gewährleistung in Ziff. VIII. 5. dieser Geschäftsbedingungen gilt für Schadensersatzansprüche entsprechend. 

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Lieferung beträgt ein (1) Jahr ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Vertragspflichten durch leichte Fahrlässigkeit beträgt ein (1) Jahr ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Im Falle der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden, die durch arglistiges Verhalten, durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Ziff. IX. 3 dieser Geschäftsbedingungen gilt abweichend die gesetzliche Verjährungsfrist. 

  

Schlussbestimmungen 

Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden hierzu bedürfen der Schriftform und gelten nur für den jeweiligen Vertrag. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. 

Erfüllungsort für die Verpflichtungen der PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ist, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, Neumünster. 

Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Neumünster. Die PRIMINER Werkzeugmaschinen GmbH ist allerdings berechtigt, den Kunden auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen. 

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch deren Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall versuchen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner bei Vertragsschluss im wirtschaftlichen Sinne gewollt haben. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke. 

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